Haftung bei Materialkombinationen verschiedener Hersteller: Ein Praxis-Guide für Handwerker
Im Arbeitsalltag eines Handwerkers sind Systemlösungen oft der Idealfall: Alle Komponenten stammen von einem Hersteller, sind aufeinander abgestimmt und bauaufsichtlich zugelassen. Doch die Realität auf der Baustelle sieht häufig anders aus. Lieferengpässe, spezifische Kundenwünsche, Altbestände oder schlichtweg Kostendruck führen dazu, dass Materialien verschiedener Hersteller kombiniert werden. Der Fliesenkleber von Hersteller A trifft auf die Abdichtung von Hersteller B, oder das Rohrleitungssystem wird mit Fittingen eines Drittanbieters ergänzt.
Technisch mag das oft funktionieren, doch rechtlich begeben Sie sich als ausführender Fachhandwerker auf dünnes Eis. Wer haftet, wenn es zwei Jahre später zum Schaden kommt? Schieben sich die Hersteller gegenseitig die Schuld in die Schuhe? Bleiben Sie auf den Kosten sitzen?
Dieser Artikel beleuchtet die komplexe Rechtslage rund um die „Gewährleistung bei Mischmaterialien verschiedener Hersteller“ und klärt, wie Sie sich vertraglich, dokumentarisch und technisch absichern. Wir gehen tief in die Materie von Produkthaftung, Gewährleistung und Regress, damit Sie im Ernstfall nicht allein dastehen.
1. Die Ausgangslage: Systemtreue vs. Materialmix
Die sogenannte Systemtreue wird von Herstellern massiv beworben – und das aus gutem Grund. Sie bietet nicht nur technische Sicherheit, sondern definiert auch klare Verantwortlichkeiten. Doch warum ist der „Materialmix“ überhaupt ein so kritisches Thema für das Handwerk?
Das technische Risiko
Materialien interagieren chemisch und physikalisch miteinander. Unterschiedliche Ausdehnungskoeffizienten, chemische Unverträglichkeiten (z. B. Weichmacherwanderung) oder abweichende Aushärtezeiten können dazu führen, dass ein Gewerk versagt, obwohl jedes Einzelprodukt für sich genommen mangelfrei ist. Klassisches Beispiel: Ein Handwerker verwendet eine Grundierung von Hersteller X und einen Parkettkleber von Hersteller Y. Nach sechs Monaten lösen sich Parkettstäbe.
- Hersteller X sagt: „Unsere Grundierung ist einwandfrei, der Kleber von Y hat nicht richtig abgebunden.“
- Hersteller Y sagt: „Unser Kleber ist top, aber die Grundierung von X hat keine ausreichende Haftbrücke gebildet.“
Das rechtliche Risiko: Der „schwarze Peter“ liegt beim Handwerker
Für den Kunden (Bauherrn) sind Sie der erste Ansprechpartner. Sie schulden ein mangelfreies Werk nach BGB oder VOB/B. Wenn Sie Materialien mischen, die nicht explizit als System geprüft sind, übernehmen Sie faktisch die Rolle des „Systemherstellers“. Sie garantieren konkludent, dass diese spezifische Kombination dauerhaft funktioniert. Das bedeutet: Während Sie bei Systemlösungen den Hersteller bei Materialfehlern relativ leicht in Regress nehmen können, müssen Sie beim Materialmix beweisen, welches Produkt versagt hat – eine Beweisführung, die ohne teure Gutachten oft unmöglich ist.
Wirtschaftliche Folgen
Ein Schadensfall bei Mischinstallationen kostet meist ein Vielfaches des ursprünglichen Auftragswerts. Es geht nicht nur um den Austausch des Materials, sondern um Aus- und Einbaukosten, Nutzungsausfallentschädigung und Gutachterkosten. Wenn die Herstellerhaftung greift, sind diese Kosten oft abgedeckt. Wenn sich Hersteller aufgrund von „systemfremder Verarbeitung“ aus der Verantwortung ziehen, haftet Ihr Betrieb existenzbedrohend.
2. Grundbegriffe scharf trennen: Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung
Um die Haftungsfallen zu verstehen, müssen wir die Begrifflichkeiten juristisch sauber trennen. Im Baustellenalltag werden diese oft synonym verwendet, was zu fatalen Missverständnissen führt.
Gesetzliche Gewährleistung (Mängelhaftung)
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt (§§ 437 ff. BGB).
- Wer: Der Verkäufer (Händler/Baustofflieferant) gegenüber dem Käufer (Handwerker) und der Handwerker gegenüber dem Bauherrn.
- Was: Die Ware oder das Werk muss zum Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrübergang) mangelfrei sein.
- Dauer: In der Regel 5 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre bei beweglichen Sachen.
- Beweislast: In den ersten 12 Monaten (seit 2022) wird oft vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers). Gegenüber dem B2B-Lieferanten gelten jedoch strengere Regeln (Rügepflicht nach § 377 HGB).
Bei Materialkombinationen ist die Gewährleistung der kritischste Punkt. Wenn Sie Komponenten mischen, kann der Händler argumentieren: „Die Ware war bei Übergabe mangelfrei. Der Mangel ist erst durch die unsachgemäße Kombination mit einem Fremdprodukt entstanden.“ Damit sind Sie als Handwerker in der Beweispflicht, dass das Produkt an sich fehlerhaft war.
Garantie
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers.
- Inhalt: Der Garantiegeber bestimmt die Regeln (z. B. „10 Jahre Dichtigkeitsgarantie“).
- Haken: Fast alle Herstellergarantien enthalten Klauseln, die die Garantie an die strikte Einhaltung der Verarbeitungsrichtlinien knüpfen. Der Satz „Gilt nur bei Verwendung im System“ ist Standard.
- Konsequenz: Sobald Sie eine Komponente austauschen (z. B. Dübel eines anderen Herstellers im WDVS), erlischt in der Regel die freiwillige Herstellergarantie für das gesamte System. Sie verlieren damit ein wichtiges Sicherheitsnetz.
Produkthaftung (ProdHaftG)
Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt an anderen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit oder andere Sachen) entstehen.
- Beispiel: Ein fehlerhaftes Ventil platzt und verursacht einen Wasserschaden am Parkett und Mobiliar des Kunden.
- Besonderheit: Hier haftet der Hersteller verschuldensunabhängig.
- Problem beim Mix: Wenn zwei Produkte gemischt werden und ein Schaden entsteht, muss der Geschädigte (oder Sie im Regress) beweisen, welches der Produkte den Fehler hatte. Bei chemischen Reaktionen zwischen zwei Fremdprodukten ziehen sich oft beide Hersteller auf den Standpunkt zurück: „Unser Produkt ist sicher, die Kombination war nicht vorhersehbar.“
3. Die „Quasi-Hersteller“-Falle: Wenn der Handwerker zum Produzenten wird
Ein oft übersehener Aspekt im Produkthaftungsrecht ist die Figur des „Quasi-Herstellers“. Wer haftet, Hersteller oder Inverkehrbringer? Diese Frage ist komplexer, als sie scheint.
Wer gilt als Hersteller?
Laut Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist nicht nur derjenige Hersteller, der das Endprodukt fabriziert. Als Hersteller gilt auch, wer sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens als Hersteller ausgibt.
Die Gefahr der Veredelung und Kombination
Viel relevanter für das Handwerk ist jedoch folgende Situation: Sie kaufen Rohmaterialien (z. B. Rohre, Dämmung, Befestigung) von verschiedenen Quellen und fügen diese zu einer neuen Einheit zusammen, die so am Markt nicht als Set existiert. Wenn Sie aus verschiedenen Einzelkomponenten eine neue technische Anlage erstellen, die wesentlich von den Vorgaben der einzelnen Komponentenhersteller abweicht oder eine völlig neue Funktionseinheit bildet, können Sie rechtlich selbst zum Hersteller dieses „neuen Produkts“ werden.
Das Risiko: Als „Hersteller“ haften Sie nun nicht mehr nur für die handwerkliche Leistung (Werkvertrag), sondern unterliegen der vollen Produkthaftung. Das bedeutet:
- Verschuldensunabhängige Haftung: Sie haften für Produktfehler, auch wenn Sie nicht fahrlässig gehandelt haben.
- Organisationsverschulden: Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihre Produktion (also die Kombination auf der Baustelle) so überwacht haben, dass Fehler ausgeschlossen sind.
- Lange Haftungsfristen: Ansprüche aus Produkthaftung verjähren teils später als Gewährleistungsansprüche.
Für einen Handwerksbetrieb ist dieses Risiko kaum kalkulierbar, da normale Betriebshaftpflichtversicherungen das reine „Herstellerrisiko“ oft ausschließen oder nur begrenzt decken. Prüfen Sie daher unbedingt Ihre Policen auf die sogenannte „erweiterte Produkthaftpflichtversicherung“.
4. Regress und Lieferantenkette: Wie Sie Ihr Geld zurückbekommen (oder auch nicht)
Angenommen, der Schadensfall ist eingetreten. Der Kunde fordert Nacherfüllung von Ihnen. Sie reparieren den Schaden auf eigene Kosten. Nun wollen Sie sich das Geld vom Lieferanten zurückholen. Das nennt man Lieferantenregress (§ 445a BGB).
Der Idealfall (Systemtreue)
Sie haben ein komplettes System verbaut. Der Fehler liegt eindeutig im Material. Sie rügen den Mangel beim Händler. Der Händler muss Ihnen nicht nur neues Material liefern, sondern auch die Aus- und Einbaukosten erstatten (dies ist seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 gesetzlich verankert). Der Händler holt sich das Geld wiederum beim Hersteller. Die Kette funktioniert.
Der Problemfall (Mischinstallation)
Sie haben Komponenten von Hersteller A und B kombiniert.
- Schritt: Sie melden den Schaden beim Händler von A und Händler von B.
- Reaktion: Händler A fordert einen Nachweis, dass sein Produkt defekt war. Händler B tut dasselbe.
- Gutachten: Ein Sachverständiger stellt fest: „Die Ursache ist eine chemische Unverträglichkeit“.
- Ergebnis: Keines der Produkte war „mangelhaft“ im Sinne des Gesetzes. Beide Produkte entsprachen ihrer Spezifikation. Der Mangel liegt in der Planung und Kombination – und dafür sind Sie als Fachhandwerker verantwortlich.
Da kein Produktfehler vorliegt, greift § 445a BGB (Lieferantenregress) ins Leere. Sie bleiben auf den gesamten Kosten sitzen. Es gibt niemanden, bei dem Sie Regress nehmen können, da Sie die Entscheidung zur Kombination getroffen haben.
Die Ausnahme: „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“
Eine kleine Hintertür gibt es. Wenn die Kombination verschiedener Hersteller den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht und in Normen (DIN, EN) so vorgesehen ist, haben Sie bessere Karten. Beispiel: Ein Standard-Kupferrohr nach DIN EN 1057 von Hersteller A wird mit einem Standard-Fitting nach DVGW-Arbeitsblatt von Hersteller B verpresst. Da beide Teile genormt sind, müssen sie kompatibel sein. Versagt die Verbindung trotzdem, muss ein Materialfehler vorliegen. Hier können sich Hersteller nicht einfach auf „Systemfremdheit“ berufen, sofern die Normkonformität beider Teile nachgewiesen ist. Aber Vorsicht: Bei bauchemischen Produkten (Kleber, Dichtstoffe, Putze) greift dies selten, da hier die Rezepturen individuell und nicht genormt sind.
5. Dokumentation und Bedenkenanmeldung: Ihre Lebensversicherung
Wenn Sie aus zwingenden Gründen (z. B. Vorgabe durch Architekt oder Bauherr, Nichtverfügbarkeit) Materialien mischen müssen, ist die Dokumentation Ihre einzige Rettung.
Die Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B
Wenn der Bauherr oder Architekt Materialkombinationen vorgibt, die Sie für riskant halten (oder für die keine Systemfreigabe existiert), müssen Sie schriftlich Bedenken anmelden. Ein mündlicher Hinweis reicht vor Gericht nicht aus. Die Bedenkenanmeldung muss:
- Klar formulieren, worin das Risiko besteht (z. B. „Verlust der Systemgarantie“, „Gefahr chemischer Unverträglichkeit“).
- Die möglichen Folgen aufzeigen (z. B. „Haftungsrisiko liegt beim Auftraggeber“, „Schäden an der Bausubstanz möglich“).
- Zugangsnachweisbar versendet werden.
Wenn der Auftraggeber trotz Ihrer Bedenken auf der Ausführung besteht, sind Sie von der Haftung für daraus resultierende Mängel weitgehend befreit (sofern die Ausführung nicht gegen gesetzliche Verbote oder grobe Sicherheitsvorschriften verstößt).
Lückenloses Bautagebuch
Dokumentieren Sie bei Mischinstallationen penibel:
- Welche Chargennummern wurden verwendet?
- Welche Umgebungsbedingungen herrschten (Temperatur, Feuchtigkeit)?
- Wie wurden die Untergründe vorbereitet?
- Fotos von der Verarbeitung der Schnittstellen.
Im Streitfall kann diese Dokumentation belegen, dass Sie fachgerecht gearbeitet haben und der Fehler trotz sorgfältiger Verarbeitung aufgetreten ist – was wiederum auf einen verdeckten Materialmangel hindeuten könnte.
6. Technische Freigaben einholen: Der Königsweg
Bevor Sie den ersten Handgriff auf der Baustelle tun, können Sie das Haftungsrisiko durch Kommunikation minimieren.
Herstelleranfragen (Unbedenklichkeitserklärung)
Sie wollen Fliesenkleber A auf Abdichtung B verwenden? Fragen Sie die Anwendungstechnik von Hersteller A schriftlich an. „Kann ich Ihren Kleber [Produktname] auf der Abdichtung [Produktname von Hersteller B] verwenden?“ Wenn Sie eine schriftliche Freigabe (Unbedenklichkeitserklärung) erhalten, haben Sie das Haftungsrisiko effektiv auf den Hersteller verlagert. Sollte es später zu Schäden kommen, können Sie vorlegen: „Hersteller A hat mir schriftlich zugesichert, dass diese Kombination funktioniert.“ Dies begründet zwar keinen direkten Garantievertrag, dient aber als starkes Indiz dafür, dass das Produkt (einschließlich seiner zugesicherten Eigenschaften/Anwendungsmöglichkeiten) mangelhaft war.
Das „Kleingedruckte“ in den Datenblättern
Lesen Sie die technischen Merkblätter (TM) beider Produkte.
- Oft steht dort: „Verträglichkeit mit marktüblichen Produkten gegeben.“ -> Das ist gut für Sie.
- Oft steht dort aber auch: „Haftung nur im Systemaufbau.“ -> Das ist das Stoppschild.
Ignorieren Sie diese Hinweise niemals. Ein Richter wird im Schadensfall immer zuerst fragen: „Haben Sie die Herstellerangaben beachtet?“
7. Spezielle Gewerke im Fokus: Wo es am häufigsten kracht
Nicht überall ist der Materialmix gleich gefährlich. Es gibt Gewerke, die besonders anfällig für Schäden durch Inkompatibilität sind.
Sanitär und Heizung (Rohrleitungssysteme)
Hier ist das Risiko besonders hoch. Mischinstallationen (z. B. Rohr Hersteller A, Pressfitting Hersteller B) sind ein Minenfeld.
- Problem: Toleranzen. Ein Rohr kann innerhalb der Normtoleranz am oberen Limit liegen, der Fitting am unteren. Die Verpressung wird undicht.
- Lösung: ZVSHK-Gewährleistungsvereinbarungen beachten. Viele Markenhersteller haben Haftungsübernahmevereinbarungen mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima. Diese greifen aber meist nur bei Systemtreue. Wer mischt, verliert diesen Schutz.
Fliesen und Bauchemie
Verbundabdichtungen unter Fliesen sind Hochrisikobereiche.
- Problem: Haftzugfestigkeit. Die Grundierung muss zum Untergrund und zum Kleber passen.
- Lösung: Nutzen Sie Systeme mit „AbP“ (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis). Ein AbP gilt immer für das gesamte System. Tauschen Sie eine Komponente (z. B. das Dichtband) gegen ein Fremdprodukt, verliert das gesamte Gewerk streng genommen seine baurechtliche Verwendbarkeit. Im Schadensfall ist das ein gefundenes Fressen für die Versicherung, die Zahlung zu verweigern.
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
WDVS benötigen eine Zulassung (abZ/aBG). Diese Zulassung listet exakt auf, welche Komponenten (Dämmplatte, Kleber, Dübel, Armierung, Putz) verwendet werden dürfen.
- Risiko: Wer hier mischt (z. B. günstigeres Gewebe aus dem Internet), baut ein Gebäude ohne Zulassung.
- Folge: Im schlimmsten Fall kann die Baubehörde den Rückbau verfügen. Versicherungsschutz besteht faktisch nicht. Hier ist Materialmix absolut tabu.
8. Strategien für den Einkauf: Wie Sie Risiken präventiv vermeiden
Die Weichen für die Haftung werden nicht auf der Baustelle, sondern im Büro beim Einkauf und der Kalkulation gestellt.
1. Kalkulieren Sie Systempreise, nicht Einzelpreise
Der günstigere Eimer Kleber vom Fremdhersteller spart vielleicht 2 Euro pro Quadratmeter. Das Risiko eines Gesamtschadens liegt aber bei mehreren zehntausend Euro. Sehen Sie den Mehrpreis für das Systemprodukt als „Versicherungsprämie“ an. Argumentieren Sie dies auch so gegenüber dem Kunden, wenn er Preise drückt.
2. Setzen Sie auf Markenhersteller mit Service
Markenhersteller haben ein Interesse daran, ihren Ruf zu wahren. Im Schadensfall zeigen sich Hersteller, deren ganzes System verbaut wurde, oft kulanter – selbst wenn die Ursache nicht 100% eindeutig ist. Bei einem Materialmix wird Kulanz fast immer kategorisch abgelehnt.
3. Prüfen Sie die Lieferfähigkeit des Systems
In Zeiten von Materialknappheit: Prüfen Sie vor Auftragsannahme, ob das komplette System lieferbar ist. Wenn eine Komponente fehlt, suchen Sie nach einem alternativen Komplettsystem eines anderen Herstellers, statt zu mischen.
4. Schriftliche Bestätigung vom Händler
Wenn der Fachhändler Ihnen eine Alternative für ein nicht lieferbares Systemprodukt anbietet („Nehmen Sie stattdessen das hier, das passt auch“), lassen Sie sich das auf dem Lieferschein oder per Mail bestätigen. „Empfohlen als Systemersatz für Produkt XY“. Damit haben Sie im Regressfall gegenüber dem Händler deutlich bessere Karten, da er eine Falschberatung zu verantworten hätte.
9. Fallbeispiele aus der Praxis
Um die Theorie greifbar zu machen, betrachten wir zwei Szenarien, wie sie täglich vorkommen können.
Szenario A: Der undichte Dusche-Super-GAU
Situation: Handwerker H saniert ein Bad. Er nutzt Dichtschlämme von Hersteller A (weil noch Reste im Lager waren) und Dichtbänder von Hersteller B (weil gerade im Angebot). Nach 2 Jahren dringt Feuchtigkeit in die darunterliegende Wohnung. Schaden: 15.000 €. Analyse: Ein Gutachter stellt fest, dass die Dichtschlämme keine ausreichende chemische Verbindung mit dem Vlies des Dichtbandes eingegangen ist. Beide Produkte sind für sich genommen fehlerfrei. Haftung: H haftet voll gegenüber dem Kunden. Regress: H versucht Regress bei Hersteller A und B. Beide lehnen ab mit Verweis auf „nicht systemkonforme Verarbeitung“. H bleibt auf 15.000 € sitzen.
Szenario B: Die gerissene Fuge mit Happy End
Situation: Handwerker H verlegt Großformatfliesen. Er nutzt ein komplettes System von Hersteller C (Grundierung, Kleber, Fuge, Silikon). Nach 6 Monaten reißen die Fugen. Analyse: Die Laboranalyse des Herstellers C zeigt, dass eine Charge des Fugenmörtels fehlerhaft gemischt war (zu wenig Bindemittel). Haftung: H muss beim Kunden nachbessern. Regress: Da H systemtreu war und der Fehler im Produkt lag, übernimmt Hersteller C nicht nur die Materialkosten, sondern auch die Kosten für das Auskratzen und Neuverfugen (gemäß § 439 Abs. 3 BGB). H hat lediglich den organisatorischen Aufwand, aber keinen finanziellen Schaden.
10. Fazit und Checkliste für Profis
Die Rechtslage ist eindeutig: Wer Materialien verschiedener Hersteller kombiniert, übernimmt ein unkalkulierbares Haftungsrisiko. Sie verlassen den sicheren Hafen der Herstellergarantien und erschweren sich den gesetzlichen Lieferantenregress massiv. Als Fachhandwerker werden Sie ungewollt zum „Systemhersteller“ mit aller Verantwortung, aber ohne die Mittel zur Qualitätssicherung.
Natürlich lässt sich ein Materialmix in der Praxis nicht immer zu 100 % vermeiden. Aber er sollte die absolute Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden, nur um wenige Prozent beim Einkauf zu sparen.
Ihre Sicherheits-Checkliste für die Baustelle:
- Priorität Systemtreue: Immer, wenn möglich, im geprüften System bleiben.
- Normen prüfen: Bei Standardprodukten (z. B. Rohre) sicherstellen, dass beide Komponenten derselben Norm entsprechen.
- Zulassungen beachten: Bei WDVS, Brandschutz oder Abdichtungen (AbP/abZ) niemals mischen – das ist baurechtswidrig.
- Freigaben einholen: Bei notwendigem Mix schriftliche Unbedenklichkeitserklärung der Hersteller anfordern.
- Bedenken anmelden: Wenn der Kunde/Architekt den Mix fordert -> Schriftlich warnen (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
- Dokumentieren: Chargen, Verarbeitung und Umgebungsbedingungen im Bautagebuch festhalten.
- Händler in die Pflicht nehmen: Beratungen zu Ersatzprodukten schriftlich bestätigen lassen.
Sichern Sie Ihren Betrieb ab, indem Sie Haftungsrisiken kennen und aktiv managen. Qualität und Sicherheit verkaufen sich am Ende besser als der billigste Preis mit dem höchsten Risiko.
FAQs: Häufige Fragen zur Haftung bei Materialmix
Wann haftet der Hersteller nicht? Der Hersteller haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verarbeitung oder die Verwendung in nicht freigegebenen Kombinationen entstehen. Wenn das Produkt an sich mangelfrei ist und der Schaden nur durch die Interaktion mit einem Fremdprodukt entsteht, ist der Hersteller meist raus aus der Haftung.
Wer haftet für Schäden eines Produktes, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann? In diesem Fall kann nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) jeder Lieferant (Händler), der das Produkt vertrieben hat, wie der Hersteller behandelt werden, wenn er dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats den Hersteller oder seinen Vorlieferanten nennt. Für Sie als Handwerker bedeutet das: Bewahren Sie Lieferscheine auf, um Ihre Bezugsquellen nachzuweisen!
Wann ist die Produkthaftung ausgeschlossen? Die Produkthaftung ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller beweisen kann, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorhanden war (sondern später entstand, z. B. durch falsche Lagerung beim Händler) oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.
Gilt die Gewährleistung auch bei gebrauchten Waren oder Restbeständen? Im B2B-Bereich (Händler an Handwerker) kann die Gewährleistung für gebrauchte Waren vertraglich oft ausgeschlossen oder verkürzt werden. Gegenüber Ihrem Kunden (Verbraucher) haften Sie jedoch meist voll, auch wenn Sie „Reste“ verbauen. Seien Sie hier besonders vorsichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie beim Materialmix? Die Gewährleistung ist Ihr gesetzlicher Anspruch gegen den Händler, dass die Ware bei Übergabe okay war. Bei einem Mix ist schwer beweisbar, dass ein einzelnes Produkt fehlerhaft war. Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers (z.B. „10 Jahre Haltbarkeit“). Diese erlischt bei einem Materialmix fast immer sofort, da die Garantiebedingungen meist Systemtreue fordern.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Im konkreten Schadensfall konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

